Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
Fax +43 2236 43666-6
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung müssen Sie der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, dass Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sind. Das ärztliche Gutachten darf am Tag der praktischen Fahrprüfung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
Jeder sachverständige Arzt muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis von der Identität des zu Untersuchenden überzeugen. Ein sachverständiger Arzt darf keine Personen untersuchen, die er (ausgenommen im Vertretungsfall) in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat.
Die Untersuchungskosten sind per Verordnung festgelegt. Beachten Sie im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung bitte folgende Einteilung der Führerscheinklassen:
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im
Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine
Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich,
so wird das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt erstellt. Wenn im Rahmen
der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die
gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so wird
erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt (eine Fahrt von mindestens 30
Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein
eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen)
angeordnet.
Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder
verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf
Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu
Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende
Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
Letzte Bearbeitung: 19.06.2009 17:14.
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