Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
Fax +43 2236 43666-6
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Am 1. November 1997 ist das neue Führerscheingesetz FSG, BGBl. I 120/1997 vom
30. Oktober 1997, in Kraft getreten, das die Umsetzung der Richtlinie des
Rates Nr. 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991, über den
Führerschein in nationales Recht bringt. Damit gibt es dann einen
einheitlichen Führerschein und einheitliche Mindeststandards für alle
EU-Mitgliedstaaten.
Zum Führerscheingesetz wurde auch einige Verordnungen erlassen.
Schon seit 1. Juli 1996 sind österreichische Führerscheine "EU-Führerscheine",
d. h., EWR-Bürger müssen beim Hauptwohnsitzwechsel innerhalb des EWR ihren
nationalen Führerschein nicht mehr umschreiben lassen. Die Führerscheine
werden gegenseitig anerkannt.
Mitglieder des EWR sind die 15 EU-Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Staaten
Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz hat sich 1992 in einer
Volksabstimmung gegen die Teilnahme am EWR entschieden.
Aus Nicht-EWR-Staaten zugereiste Personen dürfen ohne österreichischen Führerschein nur sechs Monate mit ihrer bisherigen Lenkberechtigung fahren, danach wird sie ungültig. Nur in besonderen Fällen kann die Frist um 6 Monate erweitert werden.
Es ist ausschließlich der Wohnsitzstaat für alle Eintragungen etc. zuständig, die Lenkberechtigung unterliegt auch dem Recht des Wohnsitzstaats (z. B. sind [wohl aus fiskalpolitischen Gründen] in den Niederlanden alle 10 Jahre neue Führerscheine zu lösen, das gilt somit auch für dorthin verzogene Österreicher mit einem in Österreich unbefristeten Führerschein!).
Wie bei der Einführung der weißen Kennzeichentafeln statt der schwarzen Nummern bleibt auch die Gültigkeit von bisher ausgestellten Führerscheinen grundsätzlich in gleichem Umfang erhalten. Neue Führerscheine werden bei allen Neuerteilungen und Duplikaten, aber auch bei Verlängerungen nach einer Befristung, bei Ergänzung von Eintragungen oder Umtausch (altes Foto, mitgewaschen, ...) ausgestellt.
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