Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz FSG)

Am 1. November 1997 ist das neue Führerscheingesetz FSG, BGBl. I 120/1997 vom 30. Oktober 1997, in Kraft getreten, das die Umsetzung der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991, über den Führerschein in nationales Recht bringt. Damit gibt es dann einen einheitlichen Führerschein und einheitliche Mindeststandards für alle EU-Mitgliedstaaten.
Zum Führerscheingesetz wurde auch einige Verordnungen erlassen.

Schon seit 1. Juli 1996 sind österreichische Führerscheine "EU-Führerscheine", d. h., EWR-Bürger müssen beim Hauptwohnsitzwechsel innerhalb des EWR ihren nationalen Führerschein nicht mehr umschreiben lassen. Die Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
Mitglieder des EWR sind die 15 EU-Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz hat sich 1992 in einer Volksabstimmung gegen die Teilnahme am EWR entschieden.

Aus Nicht-EWR-Staaten zugereiste Personen dürfen ohne österreichischen Führerschein nur sechs Monate mit ihrer bisherigen Lenkberechtigung fahren, danach wird sie ungültig. Nur in besonderen Fällen kann die Frist um 6 Monate erweitert werden.

Es ist ausschließlich der Wohnsitzstaat für alle Eintragungen etc. zuständig, die Lenkberechtigung unterliegt auch dem Recht des Wohnsitzstaats (z. B. sind [wohl aus fiskalpolitischen Gründen] in den Niederlanden alle 10 Jahre neue Führerscheine zu lösen, das gilt somit auch für dorthin verzogene Österreicher mit einem in Österreich unbefristeten Führerschein!).

Wie bei der Einführung der weißen Kennzeichentafeln statt der schwarzen Nummern bleibt auch die Gültigkeit von bisher ausgestellten Führerscheinen grundsätzlich in gleichem Umfang erhalten. Neue Führerscheine werden bei allen Neuerteilungen und Duplikaten, aber auch bei Verlängerungen nach einer Befristung, bei Ergänzung von Eintragungen oder Umtausch (altes Foto, mitgewaschen, ...) ausgestellt.

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Letzte Bearbeitung: 19.06.2009 17:14.

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