Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
Fax +43 2236 43666-6
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Die Abschaffung von Licht am Tag war Ministerialentwurf noch nicht vorgesehen, wurde aber in der Regierungsvorlage eingefügt.
Anstelle der diskutierten Aufnahme von vorschriftswidrigem Telefonieren am Steuer in die Liste der Vormerkdelikte wird ab 1. Jänner das Organmandat von 25 Euro auf 50 Euro erhöht. Um gestraft zu werden müssen auch in Zukunft Handy-telefonierende Autofahrer von der Polizei angehalten werden.
Auf die im Ministerialentwurf und in der Regierungsvorlage noch nicht enthaltene Winterausrüstungspflicht für PKW haben sich Verkehrsminister Faymann, SPÖ-Verkehrssprecher Eder und ÖVP-Verkehrssprecher Kukacka nach dem (allerdings von LKW ausgelösten) Chaos in der Nacht vom 15. und 16. November 2007 auf der A21 geeinigt. Ein gemeinsamer SPÖ/ÖVP Antrag wurde am 21. November 2007 im Verkehrsausschuss beschlossen.
Derzeit müssen schwere Lkw und Busse von 15. November bis 15. März
verpflichtend Schneeketten im Fahrzeug mitführen und mit Winterreifen
ausgerüstet sein. Diese Ausrüstungsverpflichtung wird auf den Zeitraum von
1. November bis 15. April ausgedehnt.
Der ÖAMTC forderte angesichts der Ereignisse vom
15. und 16. November 2007 auf der A21, die Schneeketten-Mitnahmepflicht
für Lkw und Busse auf den Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April auszudehnen.
Zusätzliche Ausnahmen von der Ketten-Mitnahmeverpflichtung sollen für jene Fahrzeuge des Straßendienstes bzw. der Kanalwartung vorgesehen werden, die bei Schneefahrbahn ohnehin in der Garage bleiben müssen.
Ab 1. September 2008 wird auch in Autobussen zur Schülerbeförderung die Regel "Ein eigener Platz für jedes Kind" gelten.
Die Änderung der Zählregel bringt auch eine größere Verantwortung für die
Lenker von Omnibussen. Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass Kinder über drei
und unter 14 Jahren die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen. Fährt eine
erwachsene Begleitperson im Bus mit, geht die Verpflichtung auf diese Person
über. Kinder über 14 Jahren sind für sich selbst verantwortlich.
Bei der Beförderung im Pkw oder Neunsitzer ist der Lenker weiterhin bei
Schülern unter 14 Jahren verpflichtet, für die Verwendung von
Sicherheitsgurt (Kinder größer als 150 cm) und Rückhalteeinrichtungen
(Kinder kleiner als 150 cm) zu sorgen.
Leider gibt es nach wie vor keine Bestimmungen für Linienbusse und Taxis zur speziellen Kindersicherung": In Linienbussen gilt immer noch die veraltete 3=2 Regelung, und in Taxis müssen keine Kindersitze mitgeführt werden.
Die verpflichtende Ausstattung mit den Schaltern für Hupe, Lichthupe und der Fernlicht-Sperre entfällt.
Bei der Ländertagung 2006 und der Sondertransporttagung 2007 wurde von Länderseite gewünscht, dass Schneepflüge bis zu einer Breite von 3 m ohne Ausnahmebewilligung verwendet werden sollten. In ähnlicher Weise soll den Problemen bei Autotransporten Rechnung getragen werden: Der derzeitige Trend geht ganz stark in Richtung Großraumlimousinen, Vans und ähnlich höher gestellte Fahrzeuge. Die derzeit bestehende Grenze für die zulässige Höhe von 4 m ist bei Fahrzeugtransporten mit solchen Fahrzeugtypen nicht einhaltbar. Daher wird in dieser KFG-Novelle die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei solchen Autotransporten die Fahrzeughöhe durch die transportierten Fahrzeuge bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Wert überschritten werden darf. In der 54. Novelle der KDV wird als zulässige Höhe 4,20 m für Autotransporte festgelegt.
Letzte Bearbeitung: 28.04.2010 18:01.
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