Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
Fax +43 2236 43666-6
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Mit der 24. KFG-Novelle wurden u.a. auch die Warnwesten in Österreich eingeführt:
"Der Lenker hat [...] bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen [...]
eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß
retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung
im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im
Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder
Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu
tragen."
Aus § 102 Abs. 10 KFG
Die ÖNORM EN 471 sieht mehrere Möglichkeiten von Warnkleidung vor, z.B. reflektierende Warnweste, Overall, Jacke, Hose oder auch nur Überwurf mit entsprechenden reflektierenden Streifen. Alle diese Kleidungsstücke, wenn sie der ÖNORM entsprechen, werden als geeignet angesehen. In der Regel werden aber Warnwesten verwendet werden.
Der Gesetzestext sieht neben der Mitführverpflichtung auch eine Verwendungspflicht im Fall einer Panne oder eines Unfalls vor. Die Pflicht zum Tragen der Warnweste gilt sowohl auf Autobahnen als auch - entgegen mancher anders lautender Äußerungen - auf Freilandstraßen.
"Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf
einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter
schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der
Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten
Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen.
Diese Warneinrichtung ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des
ankommenden Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung
von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich die Lenker
herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen
können."
§ 89 Abs. 2 StVO
"Muss auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens
oder dergleichen angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen
abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass er mit ihm
die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das
Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu
entfernen."
§ 46 Abs. 3 StVO
Die Kritik der SPÖ, dass die Bestimmungen haftungsrechtliche Fragen offen lassen, teilt der ÖAMTC nicht. Es gelten ohnehin die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze über das Mitverschulden: Wer eine Schutznorm, nämlich die Verpflichtung zum Tragen einer Warnweste, künftig missachtet, muss mit einer Kürzung seiner Ersatzansprüche rechnen. Das gilt dann, wenn er durch das Tragen einer Warnweste früher erkannt worden wäre und der Unfall dadurch vermieden hätte werden können.
In Italien und in Spanien ist eine Warnweste gesetzlich vorgeschrieben, wenn Personen nach einem Unfall oder einer Autopanne auf Freilandstraßen und Autobahnen aus dem Fahrzeug aussteigen. Die Warnwestenpflicht im Pannenfall gilt auch für die Slowakei. Wichtig: Die Warnwesten-Bestimmung gilt in der Slowakei und in Montenegro auch für Motorradfahrer.
Seit der 21. KFG-Novelle gilt in Österreich bereits folgendes: Der Zulassungsbesitzer muss einem Lenker eines Schwerfahrzeuges auch eine geeignete Warnkleidung (reflektierende Warnweste) zur Verfügung stellen.
Letzte Bearbeitung: 28.04.2010 18:01.
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