Fahrschule Fürböck.
Leichter Lernen.
Besser Fahren.
Inhaber Ing. Alexander Seger
Josefsgasse 3, A2340 Mödling
Tel. +43 2236 43666
Fax +43 2236 43666-6
e-mail:
office[at]fuerboeck.at
Information und Anmeldung:
Mo. bis Fr. täglich 14:30-18:30 Uhr
Von April bis September zusätzlich
Mo., Mi. und Fr. 9:00-12:00 Uhr
DVR: 0851051
UID: AT U59184448
Grundsätzlich soll man, auch wenn die gesetzliche Winterausrüstungspflicht
zeitlich bedingt nicht gilt, niemals mit Sommerreifen auf schneebedeckten
Straßen fahren.
Außerdem kann die Behörde jederzeit die Winterausrüstungspflicht bzw.
Schneekettenpflicht für bestimmte Strecken verhängen.
Mit der 29. KFG-Novelle wurde die Winterreifen-Pflicht für Kraftwagen bis 3,5 t eingeführt. Die Vorschrift für Schwerfahrzeuge besteht bereits seit der 27. KFG-Novelle, sie wurde jedoch mit der 29. KFG-Novelle abgeändert.
„Noch komplizierter hätte die Neuregelung wohl nicht mehr ausfallen können“, kritisiert der Leiter des Referates Verkehrspolitik der WKO Oberösterreich, Ing. Karl Jachs, die Neuregelung der Winterreifen- und Schneekettenpflicht in Österreich: „Der Gesetzgeber hat fünf verschiedene Regelungen geschaffen, um für drei verschiedene Fahrzeugkategorien je zwei Verpflichtungen zu regeln, einzig die Mitführverpflichtung von Schneeketten ist bei Lkw und Bussen gleich.“
Der Lenker eines PKW, eines Kombis oder eines LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg darf vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, insbesondere bei Schnee, Matsch oder Eis, sein Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind, oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.
Schneeketten dürfen als Alternative nur dann angebracht werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Als Winterreifen können nur Reifen anerkannt werden, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind. Diese Reifen müssen die Aufschrift „M + S“ oder „M.S.“ oder „M & S“ und eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen.
Autofahrer, die gegen diese Winterausrüstungsverpflichtung verstoßen, müssen entweder mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von 35 Euro rechnen, oder werden, wenn ein Gefährdungstatbestand vorliegt, angezeigt und können in einem Verwaltungsstrafverfahren mit bis zu 5000 Euro bestraft werden. Die Exekutivorgane haben natürlich auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen.
Die Winterreifenpflicht bzw. Schneekettenverwendung besteht also nicht generell, sondern nur dann, wenn tatsächlich winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Autos, die während dieser winterlichen Fahrbahnverhältnisse nicht in Betrieb genommen werden (z. B. am Straßenrand abgestellt sind) haben deshalb diese Winterausrüstungspflicht nicht.
Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Lenker aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in der Lage ist, einzuschätzen, ob bzw. wann tatsächlich winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen und eine entsprechende Ausstattung mit Winterreifen notwendig ist. Ist die Fahrbahn trocken, oder weist sie - aufgrund von Niederschlägen - lediglich Nässe auf, ohne dass das zur Bildung von Schnee, Matsch oder Eis führt, besteht ebenfalls diese Winterausrüstungsverpflichtung nicht.
Nachdem schon bisher zwischen 90 und 95 Prozent der PKW mit Winterreifen bestückt seien, sollte die Neuregelung eine durchaus vertretbare Verpflichtung sein.
Der Lenker darf
1. Einen LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg sowie
ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes
von 1. November bis 15. April bzw.
2. einen Omnibus sowie ein davon abgeleitetes Kraftfahrzeug von 1. November
bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen
angebracht sind.
Als Winterreifen können nur solche Reifen anerkannt werden, die der
ECE-Regelung Nr. 54 entsprechen und zur Verwendung als Schnee- und
Matschreifen bestimmt sind. Diese Reifen müssen gem. Punkt 3.1.5 der
ECE-Regelung Nr. 54 die Aufschrift „M + S“ oder „M.S.“ oder „M & S“
aufweisen.
Nach der ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck „spezial“
genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße
als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche
Reifen sind zulässig, es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich. Diese
Reifen müssen gemäß Punkt 3.1.12 der ECE-Regelung Nr. 54 die Angabe „ET“,
„ML“ oder „MPT“ aufweisen.
In der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung wurde durch die 52. KDV-Novelle für die Winterreifen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung verwendet werden, eine Mindestprofiltiefe von 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder 5 mm bei Reifen in Radialbauart festgelegt.
Während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April muss der Lenker eines LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg, eines Omnibusses sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
Schneeketten dürfen nur dann angebracht werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die Mitnahmeverpflichtung gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, und für Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.
Wird bei einer Begutachtung festgestellt, dass an einem Fahrzeug nicht
die entsprechende Bereifung angebracht ist, so weist dieses Fahrzeug nicht
den vorschriftsmäßigen Zustand auf. Es handelt sich somit um einen
Vorschriftsmangel, der zu beanstanden ist.
Dieser Vorschriftsmangel wird auf dem Begutachtungsformblatt beim Punkt
Bereifung 5/22 vermerkt und verhindert ein positives Prüfergebnis und die
Ausfolgung/Anbringung einer neuen Begutachtungsplakette.
Auch die Frage des Mitführens der Schneeketten zählt streng genommen zur
Beurteilung der Vorschriftsmäßigkeit. Da das Nichtmitführen der
erforderlichen Schneeketten bei der wiederkehrenden Begutachtung aber
weniger unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat, soll dieser
Punkt in der ersten Zeit ab Inkrafttreten der neuen Regelung toleranter
gehandhabt werden.
Bis zu einer entsprechenden Änderung der PBStV und Anpassung des
Begutachtungsformblattes und der Anlage 6 soll das Fehlen der Schneeketten bei
der Begutachtung lediglich als leichter Mangel beim Punkt Bereifung 5/22
vermerkt und im Raum für Bemerkungen der Hinweis eingetragen werden: “keine
Schneeketten mitgeführt“.
Letzte Bearbeitung: 19.06.2009 17:14.
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